Allgemeine Geschäftsbedingungen der MWH Barcol-Air AG

1. Geltungsbereich

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachstehend AGB) gelten für jede Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden, auch wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der AGBs. Weitergehende Verpflichtungen übernehmen wir einzig durch ausdrückliche, schriftliche und stets auf den Einzelfall beschränkte Anerkennung.

Zu den vorliegenden AGB in Widerspruch stehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie in jedem Fall vorgängig von uns schriftlich und im Einzelfall anerkannt worden sind. Sie gelten auch nicht, wenn wir diese nicht ausdrücklich ablehnen.

Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften bzw. Richtlinien, Normen und ähnliches aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.

2. Vertragsschluss und -Änderung

Jede Bestellung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns in der Form einer Auftragsbestätigung. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Sofern innerhalb von 8 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein Gegenbescheid erfolgt, sind die aufgeführten Spezifikationen verbindlich. Einzelangaben und/oder -regelungen in unseren Auftragsbestätigungen gehen den AGB vor.

Jede nachträgliche Ergänzung oder Änderung des Auftrages durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Bestätigung in der Form einer erneuten Auftragsbestätigung durch uns gültig und begründet eine Vertragsänderung, welche sich in veränderten Angebotspreisen und Lieferzeiten niederschlagen kann.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle bestätigten Preise basieren auf den am Tag der Bestätigung uns bekannten Markt-, Steuer- und Währungsverhältnissen. Wir behalten uns entsprechende Preiserhöhungen infolge einer Verschlechterung der Markt-, Steuer und Währungsverhältnisse bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ausdrücklich vor. Alle unsere Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Unsere Preise verstehen sich, einschliesslich unserer Standardverpackungen, ab Werk. Die Standardverpackung wird unseren Kunden in Rechnung gestellt und nur bei Retournierung derselben wieder gutgeschrieben. Spezialverpackungen oder Verpackungen gemäss Wünschen des Kunden werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Im Normalfall sind unsere Rechnungen vom Kunden innert 30 Tagen ab Fakturadatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ist der Rechnungsbetrag nicht am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingegangen, tritt der Zahlungsverzug automatisch und ohne Inverzugsetzung ein. Danach stellen wir dem Kunden einen Verzugszins von 5% sowie einen Unkostenbeitrag von CHF 100.- in Rechnung.

Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung oder Anlage nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

Die Zahlungsbedingungen sind einzuhalten. Abgerundete Beträge und unberechtigte Skonto-Abzüge werden nachbelastet und zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 100.- in Rechnung gestellt.

4. Lieferfristen

Wir sind bestrebt, den terminlichen Wünschen unserer Kunden soweit wie möglich entgegenzukommen; wir können jedoch die Lieferfristen nicht garantieren; Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Vertragsrücktritt, Inverzugsetzung oder Schadenersatzansprüche wegen Verzögerungen sind daher für den Kunden ausgeschlossen.

Der Beginn der Lieferfrist setzt die Klarstellung aller technischen Details durch den Kunden sowie gegebenenfalls richtige und rechtzeitige Selbstlieferung von Vorprodukten voraus. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

Ist der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungen im Rück-stand, so sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen vorgängige Bezahlung oder Sicherstellung auszuführen.

5. Annahmeverzug des Abnehmers

Wurde bei Vertragsschluss ein bestimmter Liefertermin vereinbart und befindet sich der Abnehmer namentlich aufgrund von Bauverzögerun-gen im Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche uns dadurch entstehenden Umtriebe, insbesondere die Lagerkosten auf den Abnehmer zu überwälzen. Wir sind zudem zur Rechnungsstellung auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin berechtigt.

6. Rücksendung von Standardartikeln

Die Rücknahme von Produkten kann nur mit vorherigem, schriftlichem Einverständnis von uns erfolgen. Es werden nur Produkte und deren Zubehör zurückgenommen, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:

  • es sind Standardartikel oder Handelsware
  • sie befinden sich in fabrikneuem Zustand

Nicht zurückgenommen werden Produkte die kundenspezifisch be-schafft, hergestellt oder veredelt wurden.

Die Höhe der Gutschrift wird von Fall zu Fall festgelegt. Von der Gutschrift werden insbesondere eine Umtriebsentschädigung sowie allfällige Prüf- und Instandstellungskosten abgezogen. Die Rücksendung ist geeignet verpackt und mit Lieferschein, franko, an den vereinbarten Ort zurückzusenden.

Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.

7. Lieferverpflichtung/ Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt gelten alle von uns nicht beeinflussbaren Umstände, welche auf die Vertragserfüllung einwirken. Bei Vorliegen solcher Umstände verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses. Wir sind aber auch berechtigt, Aufträge entschädigungslos ganz oder teilweise zu annullieren, wenn höhere Gewalt, sei es bei uns, bei unseren Lieferanten oder unterwegs, deren Erfüllung ganz oder teilweise verunmöglicht.

Wir sind in jedem Fall berechtigt, unsere Lieferverpflichtung durch Teillieferungen zu erfüllen.

Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Verladung in unserem Werk auf LKWs oder ein sonstiges Transportmittel beendet ist oder -falls eine Versandanweisung des Kunden noch nicht vorliegt- sobald die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden gesandt wird.

8. Gewährleistung und Haftung

Bei bestimmungsgemässem Gebrauch unserer Produkte gewährleis-ten wir ausschliesslich die technischen Spezifikationen unserer Produkte, wie sie aus unseren Produktionsnormen ersichtlich sind.

Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang unverzüglich zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Transportschäden sind, soweit sie erkennbar sind, vor der Warenannahme auf dem Lieferschein festzuhalten und sofort bei der zuständigen Stelle (Spediteur, Post, Bahn, etc.) schriftlich zu melden.

Nach Ablauf von 6 Monaten ab Empfang der Ware erlischt die Gewährleistung für alle Mängel und in jedem Fall, auch wenn solche Mängel erst später entdeckt werden.

Nach Eingang der rechtzeitig erfolgten Mängelrüge behalten wir uns vor, den mitgeteilten Mangel bzw. Schaden durch eigene Mitarbeiter oder Experten unserer Wahl überprüfen zu lassen.

Anerkennen wir einen rechtzeitig gerügten Mangel, so verpflichten wir uns allein und ausschliesslich, den Mangel nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift zu beheben, bzw. abzugelten.

Für Materialeigenschaften, Masshaltigkeit und Farbgebung sind unsere Qualitätsrichtlinien massgebend. Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, es sei denn, dass sie so gross sind, dass das Aussehen des daraus zu erstellenden Endproduktes erheblich und unzumutbar verschlechtert wird.

Änderungen in Bezug auf Materialzusammensetzung, Konstruktion, Modelle und Masse bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vereinbarte Qualität keine Verschlechterung erfährt.

9. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

Jede über Ziff. 8 hinausgehende Gewährleistung oder Haftung wird ausdrücklich wegbedungen. Damit wird insbesondere jede Gewährleistung oder Haftung abgelehnt für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemässe Lagerung, Transport oder Behandlung, auf Überbeanspruchung, unfachmännische Montage, unfachmännische Wartung oder ungeeignete Verwendung zurückzuführen sind, für Konstruktions-, Instruktions- und/oder Entwicklungsfehler, für nicht durch uns bestätigte Masse, sowie für jegliche Angaben, Äusserungen oder Stellungnahmen unseres Verkaufspersonals in Verkaufsgesprächen sowie für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf Fehler oder Mängel bzw. direkt oder indirekt auf die Verwendung unserer Ware zurückzuführen sind. Gewährleistung oder Haftung wird in jedem Fall abgelehnt, wenn unsere Produkte, Anlagen oder Teile davon durch Nachunternehmer oder sonstige Dritte verändert, verunreinigt oder beschädigt werden.

Für gewährleistungspflichtige Mängel schliessen wir jeden über eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung hinausgehenden Anspruch aus, insbesondere Wandelung, Minderung oder Schadenersatz für direkten oder indirekten, mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschaden.

Werden die gewährleistungspflichtigen Mängel nicht innert den in Ziff.8 Abs. 2 vereinbarten Prüfungs- und Rügefristen entdeckt und angezeigt, so gilt die Lieferung als genehmigt.

10. Werksgeschäfte

Die vorliegenden AGB finden auf Werksgeschäfte und Sonderanfertigungen uneingeschränkte Anwendung.

Für Anlagen oder Teile davon, die nach besonderen Vorschlägen, Entwürfen oder Zeichnungen des Kunden geliefert werden, beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die Anlagen oder Teile davon diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Für die Eignung zu den vom Kunden gedachten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen, soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Wir empfehlen dem Kunden deshalb, Zeichnungen, Pläne und andere Vorgaben auf ihre Richtigkeit und allfällige Muster gründlich auf ihre Gebrauchseignung zu prüfen.

Formen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn die Kosten ganz oder teilweise dem Kunden verrechnet werden. Die Bestätigung von Werksgeschäften und Sonderanfertigungen erfolgt immer auf der Basis unseres geschätzten Herstellungsaufwandes. Ergeben sich in der Herstellung unvorhergesehene, aber mit vertretbarem Aufwand zu lösende Schwierigkeiten, so sind wir berechtigt, den Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Können jedoch solche Schwierigkeiten nicht mit vertretbarem Aufwand unsererseits gelöst werden, so haben wir das Recht, vom Vertrag entschädigungslos und gegen volle Vergütung der bisher geleisteten Arbeit und der Auslagen zurückzutreten.

Muster, die speziell angefertigt werden müssen, werden - auch wenn kein entsprechender Lieferauftrag erteilt wird - verrechnet.

Für Anlagen oder Teile derselben die durch uns montiert und in Betrieb gesetzt werden, gewähren wir für verdeckte Mängel eine Garantiefrist von 12 Monaten ab Datum der Inbetriebnahme, längs-tens jedoch 18 Monate ab Liefertag, wenn die Inbetriebsetzung infolge baulicher Verzögerungen nicht früher erfolgen kann. Länger als 12 Monate andauernde Garantiefristen bei Werksgeschäften werden nur dann rechtskräftig, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt und diese bei Vertragsabschluss durch den Käufer finanziell abgegolten werden.

11. Schutzrechte

Projektpläne, Projekte, Skizzen, Zeichnungen, Modelle, Marken, Know-how etc. bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere vorgängige, ausdrückliche und schriftliche Ge-nehmigung zu verwenden, zu reproduzieren oder Dritten mitzuteilen bzw. zugänglich zu machen.

Wenn wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Vorlagen herstellen, die uns vom Kunden übergeben wurden, lehnen wir jede Verantwortung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und daraus entstehende Ansprüche ab.

12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware, Anlage oder Teile davon bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbezie-hung zum Kunden unser Eigentum. Der Kunde hat sich auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

13. Sicherheits- und Schutzbestimmungen

Die Einhaltung der jeweils anwendbaren Sicherheits- und Schutz-vorschriften sowie die entsprechende Instruktion des Personals ist ausschliesslich Sache des Kunden.

14. Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte

Der Kunde darf ohne unsere vorgängige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung keine Rechte und Pflichten aus den zwischen uns bestehenden Rechtsverhältnissen auf Dritte übertragen.

15. Änderung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Wir behalten uns die jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Die Änderung wird dem Kunden schriftlich angezeigt und gilt ohne Widerspruch innert 14 Tagen als akzeptiert.

16. Teilnichtigkeit

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB durch individuelle Vereinbarungen nichtig oder ungültig werden, tangiert dies die übrigen Bedingungen nicht. Diese bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand befinden sich am Geschäftssitz unserer Firma.

Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu belangen

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

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